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R E G E L W E R K

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Nun liegt sie also vor, die neue

Landesbauordnung für Nordrhein-

Westfalen, die BauO NRW. Es gab

viele Entwürfe und noch mehr Dis-

kussionen um die Fassung, die nun

zum Jahreswechsel veröffentlicht

wurde. Diskussionen, die der end-

gültigen Version durchaus gut getan

haben. Denn wenn man sich die Re-

gelungen und Vorgaben zum Thema

„Barrierefreiheit“ genau anschaut,

sieht man viel Licht.

Die Regelungen sind nicht unrealis-

tisch, sondern entsprechen vielfach

schon der heute gängigen Praxis

beim Wohnungsbau – beispielsweise

bei der Ausstattung auch kleinerer

Objekte mit Aufzügen. Auch die

Idee, „Barrierefreiheit“ als genera-

tionenübergreifendes Thema zu se-

hen, das für Alle Vorteile bringt, ist

in die BauO NRW eingeflossen, denn

wer zukünftig ein größeres Wohn-

projekt bauen möchte, kommt um

„Barrierefreiheit“ nicht mehr herum.

Abzuwarten ist, wie die Verwal-

tungs- und Umsetzungsvorschriften

für die praktische Anwendung for-

muliert werden, denn zum jetzigen

Zeitpunkt sind noch einige Fragen

ungeklärt. So ist die „Barrierefrei-

heit“ sehr allgemein definiert, aber

noch nicht an den einschlägigen

Normen orientiert. Interessant ist

daher, mit welcher Verbindlichkeit

die DIN 18040 zukünftig in Nord-

rhein-Westfalen gelten wird.

Ob die Anforderung, auch im Be-

stand Anpassungen vorzunehmen,

eher Licht oder Schatten bringt,

werden unterschiedliche Interessen-

gruppen unterschiedlich beurteilen.

Fakt ist aber, dass bei größeren Um-

bauten auch die nicht vom Umbau

betroffenen Gebäudeteile betrachtet

werden müssen. Auch hier ist die

Realisierbarkeit von Barrierefreiheit

zu prüfen. Darauf verzichtet werden

darf nur bei „unverhältnismäßigem

Mehraufwand“. Es ist zu befürchten,

dass diese Vorgabe den einen oder

anderen Bauherren oder Investor

eher abschreckt – muss er doch be-

fürchten, dass die Baubehörden ihm

Auflagen für Anpassungen machen,

die wirtschaftlich nicht immer dar-

stellbar sind. Wird dann vielleicht

eher in Richtung „Finger weg“ von

Sanierungen im Bestand entschie-

den?

Interessant ist, dass im öffentlichen

Bereich den örtlichen Interessenver-

tretungen ein Mitspracherecht ein-

geräumt wird. Auch dies entspricht

vielerorts bereits gängiger Praxis.

So werden wertvolle Anregungen

aus der Praxis bereits frühzeitig in

die Planung einbezogen.

Die Schattenseite dieser Regelung:

teilweise könnten im Rahmen eines

solchen Mitspracherechts Wünsche

und Forderungen formuliert werden,

die mit der Realität aus normativen

Anforderungen und wirtschaftlichem

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Bauordnung NRW: Licht und Schatten

Ein Kommentar zur neuen BauO NRW

Dipl.-Kfm. Marcus Sauer