

R E G E L W E R K
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Nun liegt sie also vor, die neue
Landesbauordnung für Nordrhein-
Westfalen, die BauO NRW. Es gab
viele Entwürfe und noch mehr Dis-
kussionen um die Fassung, die nun
zum Jahreswechsel veröffentlicht
wurde. Diskussionen, die der end-
gültigen Version durchaus gut getan
haben. Denn wenn man sich die Re-
gelungen und Vorgaben zum Thema
„Barrierefreiheit“ genau anschaut,
sieht man viel Licht.
Die Regelungen sind nicht unrealis-
tisch, sondern entsprechen vielfach
schon der heute gängigen Praxis
beim Wohnungsbau – beispielsweise
bei der Ausstattung auch kleinerer
Objekte mit Aufzügen. Auch die
Idee, „Barrierefreiheit“ als genera-
tionenübergreifendes Thema zu se-
hen, das für Alle Vorteile bringt, ist
in die BauO NRW eingeflossen, denn
wer zukünftig ein größeres Wohn-
projekt bauen möchte, kommt um
„Barrierefreiheit“ nicht mehr herum.
Abzuwarten ist, wie die Verwal-
tungs- und Umsetzungsvorschriften
für die praktische Anwendung for-
muliert werden, denn zum jetzigen
Zeitpunkt sind noch einige Fragen
ungeklärt. So ist die „Barrierefrei-
heit“ sehr allgemein definiert, aber
noch nicht an den einschlägigen
Normen orientiert. Interessant ist
daher, mit welcher Verbindlichkeit
die DIN 18040 zukünftig in Nord-
rhein-Westfalen gelten wird.
Ob die Anforderung, auch im Be-
stand Anpassungen vorzunehmen,
eher Licht oder Schatten bringt,
werden unterschiedliche Interessen-
gruppen unterschiedlich beurteilen.
Fakt ist aber, dass bei größeren Um-
bauten auch die nicht vom Umbau
betroffenen Gebäudeteile betrachtet
werden müssen. Auch hier ist die
Realisierbarkeit von Barrierefreiheit
zu prüfen. Darauf verzichtet werden
darf nur bei „unverhältnismäßigem
Mehraufwand“. Es ist zu befürchten,
dass diese Vorgabe den einen oder
anderen Bauherren oder Investor
eher abschreckt – muss er doch be-
fürchten, dass die Baubehörden ihm
Auflagen für Anpassungen machen,
die wirtschaftlich nicht immer dar-
stellbar sind. Wird dann vielleicht
eher in Richtung „Finger weg“ von
Sanierungen im Bestand entschie-
den?
Interessant ist, dass im öffentlichen
Bereich den örtlichen Interessenver-
tretungen ein Mitspracherecht ein-
geräumt wird. Auch dies entspricht
vielerorts bereits gängiger Praxis.
So werden wertvolle Anregungen
aus der Praxis bereits frühzeitig in
die Planung einbezogen.
Die Schattenseite dieser Regelung:
teilweise könnten im Rahmen eines
solchen Mitspracherechts Wünsche
und Forderungen formuliert werden,
die mit der Realität aus normativen
Anforderungen und wirtschaftlichem
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Fotolia.comBauordnung NRW: Licht und Schatten
Ein Kommentar zur neuen BauO NRW
Dipl.-Kfm. Marcus Sauer