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R E G E L W E R K

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nicht einschränkt (§ 34 Abs. 5 BauO

NRW).

Mit diesen Regelungen sollen bar-

rierefreie Anpassungen im Bestand

nochmals vereinfacht werden.

Öffentlich zugängliche Gebäude

Grundsätzlich wird für öffentlich zu-

gängliche Gebäude gefordert, dass

diese „in erforderlichem Umfang“

barrierefrei sein müssen (§ 54

Abs. 1 BauO NRW). Allerdings ist

der „erforderliche Umfang“ nicht

weiter definiert, so dass an dieser

Stelle Diskussionen zu erwarten

sind – insbesondere auch, da bei

der Errichtung, Änderung oder

Nutzungsänderung von öffentlich

zugänglichen Gebäuden die Einbin-

dung von Behindertenbeauftragten

oder sonstigen örtlichen Interessen-

vertretern gefordert wird (§ 75

Abs. 5 BauO NRW).

Auffallend ist, dass bauliche Anla-

gen, die für alte Menschen, Men-

schen mit Behinderungen oder auch

für Personen mit Kleinkindern be-

stimmt sind, erstmals im Gesetzes-

wortlaut öffentlich zugänglichen

Gebäuden gleichgestellt sind. Diese

müssen auch dann im erforderlichen

Umfang barrierefrei sein, wenn sie

nicht öffentlich zugänglich sind

(§ 54 Abs. 1 BauO NRW). Wie die

Gesetzesbegründung ausweist,

dürften damit auch – ohne sie aus-

drücklich zu erwähnen – beispiels-

weise Hotel- oder Krankenzimmer

einbezogen sein.

Auch der entsprechende Bestand

muss angepasst werden. Bei Ände-

rungen oder Nutzungsänderungen

müssen auch die „nicht unmittelbar

berührten Teile“ betrachtet werden.

Diese Bauteile sind zwar nicht di-

rekt von der Maßnahme betroffen,

stehen mit den Änderungen aber

in einem konstruktiven Zusammen-

hang. Eine Anpassung ist dann

erforderlich, wenn dadurch kein

unverhältnismäßiger Mehraufwand

verursacht wird (§ 54 Abs. 2 BauO

NRW).

Barrierefreiheit wird zukünftig nicht

nur auf dem Papier, sondern auch

faktisch zur Pflicht. Die Bauauf-

sichtsbehörde muss nun im Rahmen

des Genehmigungsverfahrens auch

ausdrücklich die Anforderungen an

Barrierefreiheit überprüfen (§ 67

Abs. 1 Zif. 2 BauO NRW).

Geltung der BauO NRW

Die neue Landesbauordnung ist am

28. Dezember 2016 verkündet wor-

den. Damit treten die wesentlichen

Teile nach zwölf Monaten, also am

28. Dezember 2017, in Kraft. Einige

Vorschriften treten bereits im Som-

mer 2017 in Kraft. Das sind unter

anderem die Teile, die sich mit der

Aktualisierung der Technischen Bau-

vorschriften befassen.

Im Laufe des Jahres sind umfang-

reiche Verwaltungsvorschriften zu

erwarten, mit denen die aktuell

noch nicht detailliert definierten

Aspekte konkretisiert werden.

Aufzüge müssen künftig schon in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen (bisher ab sechs Ge-

schosse) eingebaut werden.

Bild: Hiro