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nicht einschränkt (§ 34 Abs. 5 BauO
NRW).
Mit diesen Regelungen sollen bar-
rierefreie Anpassungen im Bestand
nochmals vereinfacht werden.
Öffentlich zugängliche Gebäude
Grundsätzlich wird für öffentlich zu-
gängliche Gebäude gefordert, dass
diese „in erforderlichem Umfang“
barrierefrei sein müssen (§ 54
Abs. 1 BauO NRW). Allerdings ist
der „erforderliche Umfang“ nicht
weiter definiert, so dass an dieser
Stelle Diskussionen zu erwarten
sind – insbesondere auch, da bei
der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von öffentlich
zugänglichen Gebäuden die Einbin-
dung von Behindertenbeauftragten
oder sonstigen örtlichen Interessen-
vertretern gefordert wird (§ 75
Abs. 5 BauO NRW).
Auffallend ist, dass bauliche Anla-
gen, die für alte Menschen, Men-
schen mit Behinderungen oder auch
für Personen mit Kleinkindern be-
stimmt sind, erstmals im Gesetzes-
wortlaut öffentlich zugänglichen
Gebäuden gleichgestellt sind. Diese
müssen auch dann im erforderlichen
Umfang barrierefrei sein, wenn sie
nicht öffentlich zugänglich sind
(§ 54 Abs. 1 BauO NRW). Wie die
Gesetzesbegründung ausweist,
dürften damit auch – ohne sie aus-
drücklich zu erwähnen – beispiels-
weise Hotel- oder Krankenzimmer
einbezogen sein.
Auch der entsprechende Bestand
muss angepasst werden. Bei Ände-
rungen oder Nutzungsänderungen
müssen auch die „nicht unmittelbar
berührten Teile“ betrachtet werden.
Diese Bauteile sind zwar nicht di-
rekt von der Maßnahme betroffen,
stehen mit den Änderungen aber
in einem konstruktiven Zusammen-
hang. Eine Anpassung ist dann
erforderlich, wenn dadurch kein
unverhältnismäßiger Mehraufwand
verursacht wird (§ 54 Abs. 2 BauO
NRW).
Barrierefreiheit wird zukünftig nicht
nur auf dem Papier, sondern auch
faktisch zur Pflicht. Die Bauauf-
sichtsbehörde muss nun im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens auch
ausdrücklich die Anforderungen an
Barrierefreiheit überprüfen (§ 67
Abs. 1 Zif. 2 BauO NRW).
Geltung der BauO NRW
Die neue Landesbauordnung ist am
28. Dezember 2016 verkündet wor-
den. Damit treten die wesentlichen
Teile nach zwölf Monaten, also am
28. Dezember 2017, in Kraft. Einige
Vorschriften treten bereits im Som-
mer 2017 in Kraft. Das sind unter
anderem die Teile, die sich mit der
Aktualisierung der Technischen Bau-
vorschriften befassen.
Im Laufe des Jahres sind umfang-
reiche Verwaltungsvorschriften zu
erwarten, mit denen die aktuell
noch nicht detailliert definierten
Aspekte konkretisiert werden.
Aufzüge müssen künftig schon in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen (bisher ab sechs Ge-
schosse) eingebaut werden.
Bild: Hiro