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irekt in §2 BauO NRW wird der
Begriff der „Barrierefreiheit“
definiert. Hier wird auf die Defini-
tion zurückgegriffen, die sich auch
schon in den Gleichstellungsgeset-
zen findet. So muss eine bauliche
Anlage „in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hil-
fe“ zugänglich und nutzbar sein.
An weiteren Vorgaben wird der Be-
griff der „Barrierefreiheit“ allerdings
nicht verankert. So wird beispiels-
weise nicht auf die DIN 18040 ver-
wiesen. Diese war bisher in Nord-
rhein-Westfalen – im Gegensatz zu
den meisten anderen Bundesländern
– auch nicht als Technische Baube-
stimmung eingeführt. Ob sich dies
im Laufe des Jahres ändert, bleibt
abzuwarten.
Die neue Landesbauordnung un-
terscheidet deutlicher als bisher
zwischen „Barrierefreiheit“ und
„Rollstuhlgerechtigkeit“. So müssen
beispielsweise in größeren Objekten
mit mehr als drei Geschossen alle
Wohnungen barrierefrei (aber nicht
rollstuhlgerecht) gestaltet werden.
Zusätzlich muss ein weiterer Anteil
von Wohnungen rollstuhlgerecht
geplant werden. Damit greift man
das Bestreben auf, Barrierefreiheit
als Standard für alle Generationen
zu sehen.
Barrierefreiheit im Neubau
Bei Neubauten gilt: in Gebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen müs-
sen die Wohnungen eines Geschos-
ses barrierefrei, aber nicht uneinge-
schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sein. Beim Neubau größerer Mehrfa-
milienhäuser hat die Barrierefreiheit
zukünftig sogar eine noch größere
Bedeutung: so müssen in Gebäuden
mit mehr als drei Geschossen alle
Wohnungen barrierefrei ausgeführt
werden. In Gebäuden mit mehr als
acht Wohnungen muss darüber hi-
naus eine, in Gebäuden mit mehr
als 15 Wohnungen müssen zwei
Wohnungen uneingeschränkt mit
dem Rollstuhl nutzbar sein (§ 48
Abs. 2 BauO NRW).
Diese Vorgaben gelten grundsätzlich
auch für den Bestand bei Ände-
rungen oder Nutzungsänderungen,
es sei denn, es entsteht unverhält-
nismäßiger Mehraufwand.
Wann ein Mehraufwand „unverhält-
nismäßig“ ist, wird in der neuen
Landesbauordnung nicht genauer
definiert. In Kommentierungen der
Architektenkammern zum Thema
„Barrierefreiheit“ wird – wenn auch in
anderem Zusammenhang – von einer
zumutbaren Grenze gesprochen, die
bei maximal 20% höheren Bauko-
sten liegt.
Abstellflächen für Rollstühle und
Rollatoren werden in Gebäuden mit
mehr als zwei Wohnungen nun aus-
drücklich gefordert. Diese Räume
müssen barrierefrei erreichbar sein
(§ 48 Abs. 5 BauO NRW). Die heute
oft geübte Praxis, derartige Abstell-
räume in einem Keller einzuplanen,
der nicht mit dem Aufzug erschlos-
sen ist, ist damit nicht mehr mög-
lich.
Aufzüge und Treppenlifte
Aufzüge müssen künftig schon in
Gebäuden mit mehr als drei Ge-
schossen eingebaut werden. Bisher
war dies erst ab dem sechsten Ge-
schoss notwendig. Wichtig ist, dass
die Aufzüge von allen Nutzungsein-
heiten aus barrierefrei erreichbar
sind. Damit sind auch Dachge-
schosse mit eingeschlossen. Außer-
dem muss vor dem Aufzug eine
ausreichend große Bewegungsfläche
vorhanden sein (§ 37 Abs. 6, Abs. 7
BauO NRW).
Einfacher könnte es zukünftig wer-
den, Aufzüge im Bestand nachzurü-
sten. Hier kann unter bestimmten
Voraussetzungen auf die normaler-
weise erforderlichen Abstandsflä-
chen zu angrenzenden Grundstücken
verzichtet werden. Ein nachträglich
an die Fassade angebauter Aufzug
darf bis 1,50 Meter an das Nachbar-
grundstück herangebaut werden
§ 6 Abs. 13 BauO NRW).
Auch Treppenlifte können einfacher
realisiert werden, da die nutzbare
Breite von Treppen beim nachträg-
lichen Einbau eines Treppenliftes
von 1,00 Meter auf 0,80 Meter redu-
ziert werden darf, wenn der Lift be-
stimmte Vorgaben erfüllt. Die Füh-
rungskonstruktion des Treppenliftes
darf beispielsweise nicht höher als
50 cm sein. Außerdem muss eine
Parkposition für den Lift gefunden
werden, die den Treppenbereich
Die neue Landesbauordnung NRW unterscheidet deutlicher zwischen „Barrierefreiheit“ und „Roll-
stuhlgerechtigkeit“. Das ist maßgebend für die Raumgestaltung, besonders im Bad.
Bild: Nombau