Previous Page  8 / 44 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 8 / 44 Next Page
Page Background

R E G E L W E R K

8

D

irekt in §2 BauO NRW wird der

Begriff der „Barrierefreiheit“

definiert. Hier wird auf die Defini-

tion zurückgegriffen, die sich auch

schon in den Gleichstellungsgeset-

zen findet. So muss eine bauliche

Anlage „in der allgemein üblichen

Weise, ohne besondere Erschwernis

und grundsätzlich ohne fremde Hil-

fe“ zugänglich und nutzbar sein.

An weiteren Vorgaben wird der Be-

griff der „Barrierefreiheit“ allerdings

nicht verankert. So wird beispiels-

weise nicht auf die DIN 18040 ver-

wiesen. Diese war bisher in Nord-

rhein-Westfalen – im Gegensatz zu

den meisten anderen Bundesländern

– auch nicht als Technische Baube-

stimmung eingeführt. Ob sich dies

im Laufe des Jahres ändert, bleibt

abzuwarten.

Die neue Landesbauordnung un-

terscheidet deutlicher als bisher

zwischen „Barrierefreiheit“ und

„Rollstuhlgerechtigkeit“. So müssen

beispielsweise in größeren Objekten

mit mehr als drei Geschossen alle

Wohnungen barrierefrei (aber nicht

rollstuhlgerecht) gestaltet werden.

Zusätzlich muss ein weiterer Anteil

von Wohnungen rollstuhlgerecht

geplant werden. Damit greift man

das Bestreben auf, Barrierefreiheit

als Standard für alle Generationen

zu sehen.

Barrierefreiheit im Neubau

Bei Neubauten gilt: in Gebäuden

mit mehr als zwei Wohnungen müs-

sen die Wohnungen eines Geschos-

ses barrierefrei, aber nicht uneinge-

schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar

sein. Beim Neubau größerer Mehrfa-

milienhäuser hat die Barrierefreiheit

zukünftig sogar eine noch größere

Bedeutung: so müssen in Gebäuden

mit mehr als drei Geschossen alle

Wohnungen barrierefrei ausgeführt

werden. In Gebäuden mit mehr als

acht Wohnungen muss darüber hi-

naus eine, in Gebäuden mit mehr

als 15 Wohnungen müssen zwei

Wohnungen uneingeschränkt mit

dem Rollstuhl nutzbar sein (§ 48

Abs. 2 BauO NRW).

Diese Vorgaben gelten grundsätzlich

auch für den Bestand bei Ände-

rungen oder Nutzungsänderungen,

es sei denn, es entsteht unverhält-

nismäßiger Mehraufwand.

Wann ein Mehraufwand „unverhält-

nismäßig“ ist, wird in der neuen

Landesbauordnung nicht genauer

definiert. In Kommentierungen der

Architektenkammern zum Thema

„Barrierefreiheit“ wird – wenn auch in

anderem Zusammenhang – von einer

zumutbaren Grenze gesprochen, die

bei maximal 20% höheren Bauko-

sten liegt.

Abstellflächen für Rollstühle und

Rollatoren werden in Gebäuden mit

mehr als zwei Wohnungen nun aus-

drücklich gefordert. Diese Räume

müssen barrierefrei erreichbar sein

(§ 48 Abs. 5 BauO NRW). Die heute

oft geübte Praxis, derartige Abstell-

räume in einem Keller einzuplanen,

der nicht mit dem Aufzug erschlos-

sen ist, ist damit nicht mehr mög-

lich.

Aufzüge und Treppenlifte

Aufzüge müssen künftig schon in

Gebäuden mit mehr als drei Ge-

schossen eingebaut werden. Bisher

war dies erst ab dem sechsten Ge-

schoss notwendig. Wichtig ist, dass

die Aufzüge von allen Nutzungsein-

heiten aus barrierefrei erreichbar

sind. Damit sind auch Dachge-

schosse mit eingeschlossen. Außer-

dem muss vor dem Aufzug eine

ausreichend große Bewegungsfläche

vorhanden sein (§ 37 Abs. 6, Abs. 7

BauO NRW).

Einfacher könnte es zukünftig wer-

den, Aufzüge im Bestand nachzurü-

sten. Hier kann unter bestimmten

Voraussetzungen auf die normaler-

weise erforderlichen Abstandsflä-

chen zu angrenzenden Grundstücken

verzichtet werden. Ein nachträglich

an die Fassade angebauter Aufzug

darf bis 1,50 Meter an das Nachbar-

grundstück herangebaut werden

§ 6 Abs. 13 BauO NRW).

Auch Treppenlifte können einfacher

realisiert werden, da die nutzbare

Breite von Treppen beim nachträg-

lichen Einbau eines Treppenliftes

von 1,00 Meter auf 0,80 Meter redu-

ziert werden darf, wenn der Lift be-

stimmte Vorgaben erfüllt. Die Füh-

rungskonstruktion des Treppenliftes

darf beispielsweise nicht höher als

50 cm sein. Außerdem muss eine

Parkposition für den Lift gefunden

werden, die den Treppenbereich

Die neue Landesbauordnung NRW unterscheidet deutlicher zwischen „Barrierefreiheit“ und „Roll-

stuhlgerechtigkeit“. Das ist maßgebend für die Raumgestaltung, besonders im Bad.

Bild: Nombau