Wieder Zuschüsse für „Altersgerecht Umbauen“ in 2023
Der jüngst verabschiedete Bundeshaushalt sieht für diese Förderung (Kennziffer 455-B) im Jahr 2023 insgesamt 75 Millionen Euro vor. Voraussichtlich ab Januar können wieder entsprechende Anträge gestellt werden.
Seit Anfang August warten viele Bauherren darauf, dass das erfolgreiche Förderprogramm zum altersgerechten Umbauen wieder mit finanziellen Mitteln ausgestattet wird. Schließlich liegt das Angebot altersgerechter Wohnungen in Deutschland lediglich bei rund 1,5 Prozent. Bis 2035 werden einer Studie des Instituts für Wohnen und Umwelt (IWU) zufolge rund zwei Millionen altersgerechte Wohnungen fehlen. Insofern werden die KfW-Zuschüsse als Anreiz für barrierereduzierende Umbauten und Bestandsanpassungen dringend gebraucht.
Allerdings ist Schnelligkeit ist gefragt. Wer in den Genuss der Förderung kommen möchte, muss schnell sein und den Zuschuss zügig beantragen. Denn im letzten Jahr waren die Gelder in gleicher Höhe nach etwas mehr als einem Monat schon aufgebraucht. Anträge konnten somit für das restliche Jahr 2022 nicht mehr gestellt werden.
In 2023 waren für das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ ursprünglich nur 63 Millionen Euro vorgesehen. Dass es mit 75 Millionen Euro jetzt deutlich mehr geworden sind, ist ein wichtiges Signal für den Wohnungsmarkt.
Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es auf der Internetseite www.kfw.de/455-b .
Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet.
Zum 1. Januar 2019 tritt in Nordrhein-Westfalen die neue Fassung der Landesbauordnung in Kraft. Der Landtag hat die BauO NRW vor einigen Tagen verabschiedet und damit die umstrittene und zwischenzeitlich ruhende Fassung von 2016 ersetzt.
In Bezug auf die Barrierefreiheit ist die wesentliche Neuerung, dass die ursprünglich vorgesehene starre „R-Quote“, also eine vorgegebene Anzahl rollstuhlgerechter Wohnungen, nun nicht mehr enthalten ist. Dies wurde insbesondere aufgrund der Einsprüche der Wohnungswirtschaft und der Architektenkammer NRW umgesetzt.
Ab 1. Januar 2019 gilt vielmehr, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Nutzungseinheiten die Wohnungen „barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein“ müssen (§ 49 Absatz 1).
Die Gesetzesbegründung verweist an dieser Stelle auf die DIN 18040-2 und die dort definierte „barrierefrei nutzbare Wohnung“ als Mindeststandard. Eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, wie es die DIN 18040-2 R fordern würde, ist damit ausdrücklich nicht gefordert.
Die Zielsetzung des neugefassten § 49 Absatz 1 ist, den Wohnungsneubau dahingehend zu verändern, dass zumindest wesentliche Barrieren vermieden werden. Insbesondere sollten solche Barrieren nicht mehr eingebaut werden, die das selbständige Wohnen im starken Maße behindern und nachträglich nur mit großem Aufwand (auch eigentümerseitig) beseitigt werden können.
Die Regelungen gelten erst ab „Gebäudeklasse 3“, Ein- und Zweifamilienhäuser sind damit grundsätzlich nicht betroffen. Die Landesregierung wirbt jedoch auch bei Bauherrinnen und Bauherren dieser kleineren Objekte für eine vorausschauende Planung im Hinblick auf Barrierefreiheit und der damit langfristigen Perspektive, solange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ selbstbestimmt leben zu können.
In der Gesetzesbegründung findet sich darüber hinaus auch eine Aussage zur Einführung der DIN 18040 Teil 2 als Technische Baubestimmung: „Zur Vermeidung des Einbaus von Barrieren sind daher verbindliche Baunormen (…) als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen zu treffen.“ Von daher ist zu erwarten, dass die DIN 18040 Teil 2 bis zum Jahresende in die Liste aufgenommen sein wird.
Für öffentlich zugängliche Gebäude muss Barrierefreiheit „im erforderlichen Umfang“ erreicht werden (§ 49 Absatz 2). Diese Formulierung lässt auf den ersten Blick viel Spielraum für Interpretationen. Hier dürfte in der Praxis allerdings der Verweis auf die DIN 18040 Teil 1 (Öffentlich zugängliche Gebäude) erfolgen, die wiederum sehr genau regelt, wie öffentlichen Zwecken dienende Anlagen barrierefrei erreicht und genutzt werden können.
Stehen die nach § 49 Absatz 2 geplanten öffentlich zugänglichen Gebäude in öffentlicher Hand, so ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben.
Einige weitere Neuerungen in Bezug auf Barrierefreiheit:
Aufzüge sind bei Neubauten zukünftig schon bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen erforderlich (bisher mehr als fünf Geschosse). Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.
Die Nachrüstung von Außenaufzügen zur barrierefreien Erschließung oberer Stockwerke wird erleichtert, da für die Aufzugsanlage unter bestimmten Voraussetzungen (maximale Größen- bzw. Flächenvorgaben) die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht berücksichtigt werden müssen.
Auch der nachträgliche Einbau von Treppenliften wird unter bestimmten Bedingungen erleichtert, selbst wenn diese die nutzbare Breite der Treppe einschränken.