DO-042019online
GENERATION 50plus 12 Dem Pflegebedürftigen und seinem Lebenspartner steht dabei jeweils ein Schonvermögen in Höhe von 5000 EURO zu. Unter solchen Bedingungen - und erst recht dann wenn beide Ehe- partner ins Pflegeheim müssen - ist angespartes Vermögen oder Immobi- lienbesitz sehr schnell aufgebraucht. Das gilt - ganz egal ob alte oder neue Einkommensgrenze - auch für die nächsten Angehörigen. Denn fehlt Geld bei der Pflege, so tritt das Sozialamt ein. Aber nur dann, wenn die Kinder kein ausreichendes finan- zielles Polster zur Verfügung haben. Genaue und aktuelle Angaben zum Thema „Heimplatzkosten” erhalten Pflegebedürftige und Angehörige u.a. beim örtlichen Sozialamt, bei den Verbraucherzentralen oder den Pfle- geberatungen der Kommunen oder Landkreise. Lösungswege Bei derartigen Rahmenbedingungen geeignete und für Pflegebedürftige wie Angehörige tragfähige Lösungs- wege zu finden ist sehr individuell und nicht ganz einfach. Denn einer- seits geht es um die notwendige Pflege, andererseits um die Finanzen. Zusatzversicherungen, private Vor- sorge, Aktien, Immobilenbesitz oder andere Rücklagen können im Falle von Pflegebedürftigkeit sehr hilfreich sein. Das „ideale Pflegekonzept” wäre natürlich eine funktionierende Fa- milie alter Prägung. Leider ist das in Deutschland eher ein aussterbendes Modell. Die Kinder leben heutzutage oftmals weit entfernt und können dann unmöglich aktiv in die Pflege eingreifen. Gleichzeitig gibt es noch sehr viele Frauen, die nicht im Besitz eines Führerscheins sind. Wird der Mann dann pflegebedürftig, stoßen die sorgenden Ehepartnerinnen sehr schnell an unüberwindliche Grenzen. Zumal es in ländlichen Gegenden nicht weit her ist mit dem öffentli- chen Nahverkehr. Elektroroller und das Fahrrad sind - allem Klimaschutz zum Trotz - für über 70jährige dann gewiß nicht das Mittel der Wahl. Und dennoch pflegen viele Ehepart- ner ihre Angeheirateten oftmals bis zur totalen Erschöpfung. Sicherlich aus treuer Verbundenheit, aber oft- mals auch bedingt durch finanzielle Notwendigkeit. Entscheidet sich ein Ehepartner oder ein Angehöriger, die Pflege selbst durchzuführen, so kann Pflegegeld beantragt werden. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pfle- ge selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle An- erkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Allerdings unterscheiden sich die Leistungen deutlich von denen der Heimpflege. Maximales Pflegegeld pro Monat in Abhängigkeit vom Pflegegrad: • Pflegegrad 1: 0 EURO • Pflegegrad 2: 316 EURO • Pflegegrad 3: 545 EURO • Pflegegrad 4: 728 EURO • Pflegegrad 5: 901 EURO Es stellt sich also die Frage, warum eine - sicherlich genauso intensive - Betreuung durch Angehörige zu Hau- se „weniger wert” zu sein scheint? Eine Betreuung ab Pflegegrad 3 be- deutet im Grunde einen Pflegebedarf nahezu rund um die Uhr. Raum für ein normales Erwerbsleben bleibt dann kaum mehr. Ganz zu schweigen von der Befriedigung persönlicher Annehmlichkeiten aller Art oder der eigenen finanziellen Absicherung. Für die Pflege zu Hause zahlt die Pflegeversicherung dann z.B. 545 EURO monatlich. Selbst wenn der Pflegebedürftige den vollen Betrag an den Pflegenden weitergibt, ist dieser dann gerade bei der Hälfte des Nettobetrages angekommen, der in Deutschland als Armutsgrenze gilt. Mit einer ungewissen Zukunft. Denn sollte der Pflegebedürftige z.B. nach fünf Jahren versterben, ist eine Eingliederung ins Berufsleben kaum mehr möglich. Hartz IV könnte dann die Folge sein. Wege um die richtige Pflege zu ermöglichen gibt es mehrere - doch welcher wird der Richtige sein? ©Tartila .adobe.com
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