DO-042019online

GENERATION 50plus 10 Die Unterbringung in einem Pflegeheim kann für Pflegebedürftige, ihre Ehepartner und auch für deren Kinder sehr teuer werden. Hohe Eigenanteile im Pflegeheim Der von den Patienten in einem Pflegeheim aufzubringende Eigenan- teil allein für die Pflegekosten betrug im Jahr 2017 im Bundesdurchschnitt 517 EURO (Auskunft der Bundesregie- rung auf eine Anfrage der Partei „Die Linke”). Über die Höhe der Pflegekos- ten und den Eigenanteil verhandeln die Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter individuell in den einzelnen Bundesländern. Diese variieren daher von Bundesland zu Bundesland sehr stark (zwischen 225 EURO in Thürin- gen bis zu 869 EURO im Saarland). Eine Aufstellung des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen aus dem Jahr 2017 stellt fest: der gesamte monatliche Eigenanteil an den Pflegeheimkosten betrug im Jahr 2017 ca. 1700 EURO. Auch hier sind die Unterschiede zwischen den Bundesländern enorm. Während in Mecklenburg-Vorpommern ledig- lich 1104 EURO monatlich anfielen, hatten die Heimbewohner in NRW mit 2163 EURO fast den doppelten Betrag aufzubringen. Betrachtet man vor diesem Hinter- grund die durchschnittlichen Renten von Männern und Frauen, so ergibt sich hier ein Vorteil zugunsten der Bevölkerung in den Ostländern. Denn in M-V beträgt die durchschnittliche monatliche Rente (Deutsche Ren- tenversicherung 2018) bei Männern 1214 EURO und bei Frauen 997 EURO. In NRW betrug die durchschnittliche Rente 2018 bei Männern 1467 EURO und bei Frauen 1009 EURO. Nimmt man die durchschnittlichen Renten als Vergleich zu den durch- schnittlich monatlich anfallenden Eigenanteilen, so ergibt sich ein Minusbetrag zulasten der Nord- rhein-Westfalen. Während der Be- zieher einer durchschnittlichen Rente in M-V die monatlich anfallenden Eigenanteilskosten in einem Pflege- heim als Mann allein durch die Rente aufbringen kann (einer Frau fehlen bei dieser Betrachtung sieben EURO), muss ein Mann in NRW satte 630 EURO und eine Frau sogar 1154 EURO monatlich zusätzlich aufbringen. Ein Nachteil, der auch und insbeson- dere die Angehörigen treffen kann. Denn bisher gilt: Reichen Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht, um die Pflege- und Heimkosten zu bezahlen, müssen die Angehörigen einstehen. Zuerst der Ehe- und Lebenspartner und dann die Kinder. Neue Einkommensgrenze Von solchen Zuzahlungen freigestellt waren bisher nur Alleinstehende mit einem Nettojahreseinkommen bis 21.600 Euro beziehungsweise für Familien mit einem Einkommen bis 38.800 Euro netto. Nun soll die Gren- ze auf jeweils 100.000 Euro brutto angehoben werden (Ausstehend ist noch die Zustimmung des Bundes- rates). Das sieht auf den ersten Blick nach einer sehr großen Steigerung aus, doch wird hier Netto mit Brutto verglichen! Fasst man die Bestimmungen der Pflegegesetzgebung zusammen, so steht trotz Anspruch auf Schonver- mögen oder angemessenen Selbst- behalt für Betroffene und Angehörige oftmals ein finanzieller Drahtseilakt bevor. Sucht man sich z.B. in NRW ein halb- wegs geeignetes Pflegeheim aus, so betragen die monatlichen Gesamt- kosten nicht selten ca. 3500 EURO. Ausgehend von einer verwitweten weiblichen Pflegebedürftigen mit einer weit über dem Durchschnitt lie- genden monatlichen Rente von 1500 EURO und Pflegegrad 3 fehlen dann in der monatlichen Abrechnung: 3500 EURO Kosten - 1262 EURO Pflegegrad 3 - 1500 EURO Rente = - 738 EURO Fehlbetrag Im Falle eines geringeren Pflege- grades wird das monatliche Minus entsprechend höher. Ganz zu Schweigen von persönlichen Bedürfnissen wie etwa Kleidung, Massagen, Frisörbesuchen oder ge- liebten Leckereien. Diese werden dann nahezu unerschwinglich. ©joyfotoliakid.adobe.com

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