DO_02_2019_online

DAS OPTIMUM 29 Genannt werden auch „mobile An- wendungen“, also beispielsweise Smartphone-Apps oder grafische Pro- grammoberflächen, die von öffentli- chen Stellen herausgegeben werden. Programmierer müssen Bilder bei- spielsweise mit Textinformationen hinterlegen, die von Hilfsprogram- men vorgelesen werden können. Not- wendig ist zukünftig beispielsweise auch, dass auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle Erläuterungen in Deutscher Gebär- densprache und in Leichter Sprache zu finden sind. Dadurch werden die Nutzer über die wesentlichen Inhalte der Seite informiert und erhalten Hinweise zur Navigation. Ebenfalls über die Startseite muss künftig eine Erklärung zur Barriere- freiheit zugänglich sein. Sie muss ein Feedback ermöglichen und für den Fall, dass eine weitere Klärung er- forderlich ist, auf eine Schlichtungs- stelle hinweisen. Wie müssen die Angebote aussehen? Auf den ersten Blick macht es sich die BITV einfach, indem sie in Ab- satz 1 des Artikels 3 „Anzuwendende Standards“ lediglich fordert, dass die entsprechenden Angebote „wahr- nehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ zu gestalten sind. Erst im zweiten Absatz wird Artikel 3 konkret und verweist auf die europa- weit geltenden harmonisierten Nor- men. Aktuell ist dies der EU-Standard EN 301 549. Dort, wo diese Vorgaben programmiertechnisch nicht erfüllt werden können, muss Barrierefrei- heit zumindest „nach dem Stand der Technik“ umgesetzt werden (z.B. spezielle Formulare). Die europäische Norm beschreibt „Accessibility requirements suita- ble for public procurement of ICT products and services in Europe” („Anforderungen an die Barrierefrei- heit für die öffentliche Beschaffung von Informations- und Kommnikati- ons-Produkten und -Dienstleistungen in Europa“). Webbasierte Inhalte werden in Kapitel 9 behandelt. Ver- wiesen wird dort wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1). Erst dann, wenn eine Internetseite die Konformitätsstufe AA gemäß der WCAG 2.1 erreicht, kann sie als Bar- rierefrei bezeichnet werden. Die WCAG werden von einer Unter- gruppe des World Wide Web Consor- tium (W3C) erarbeitet (das Gremium zur Standardisierung der Techniken im World Wide Web) und stellen mittlerweile auf internationaler Ebe- ne einen in Normen und Richtlinien eingeführten verbindlichen Standard dar. Damit die Vorgaben aus der BITV ein- gehalten werden, veröffentlicht die nach § 13 Abs. 3 BGG eingerichtete Überwachungsstelle die Umsetzung der Verordnung und stellt die not- wendigen Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung, insbesondere auch zu den zu beachtenden Stan- dards. Die Überwachungsstelle ist bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in Berlin angesiedelt und steht unter der Fachaufsicht des Bundesministe- riums für Arbeit und Soziales.  Vier Prinzipien und 13 Richtlinien der WCAG 2.1 (in Anlehnung an Wikipedia „Web Content Acces- sibility Guidelines“ 06/2019)

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