DO_02_2019_online
INTERNET 28 Das Thema „Barrierefreiheit“ spielt derzeit bei vielen Internetangebo- ten nur eine untergeordnete Rolle – und das, obwohl schon seit 2002 die „Barrierefreie-Informations- technik-Verordnung“ (BITV) gilt. G rundsätzlich bezieht sich die BITV nur auf Internetangebote von Behörden der Bundesverwaltung. Für privatwirtschaftliche Unternehmen oder kommunale oder Landes-Be- hörden hat sie keine Verbindlichkeit. Allerdings bietet sie einige Ansätze, die für alle Anbieter von Internet- seiten und Apps interessant sein dürften. Die BITV ist eine Ergänzung zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Seit 2011 gilt die aktualisier- te Fassung BITV 2.0. Das Behinder- tengleichstellungsgesetz BGG wurde 2018 novelliert, da die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2016/2102 ebenfalls neu gefasst wurde. Nach dieser Richtlinie müssen die EU-Mit- gliedstaaten den barrierefreien Zu- gang zu Internetseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sicherstellen. Daher ist nun auch die BITV nochmals aktualisiert worden. Die neueste Fassung ist am 25. Mai 2019 nach Veröffentlichung im Bun- desgesetzblatt in Kraft getreten. Ziele der BITV Das Ziel der Verordnung ist, eine „umfassend und grundsätzlich unein- geschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommu- nikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.“ (Artikel 1 Abs. 1). Im Wesentlichen bezieht sich die aktuelle BITV auf Internetseiten, die vom Nutzer mittels Webbrowser ab- gerufen werden können. Dabei sind ausdrücklich nicht nur Texte, sondern auch Video- und Audioinhalte ein- geschlossen. Auch Formulare oder Authentifizierungs- und Zahlungspro- zesse müssen barrierefrei erreichbar sein. Barrierefreies Internet ® momius-stock.adobe.com
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MzM3ODU1