DO_01-2019_online

zur Rollstuhlgerechtigkeit aus Teil 2 R. Diese werden von der Umsetzungs- pflicht ausgenommen. Nur dann, wenn eine Wohnung ausdrücklich für Rollstuhlnutzer nutzbar sein soll, werden spezifische Anforderungen an die Rollstuhlgerechtigkeit gestellt. Die Verwaltungsvorschrift Techni- sche Baubestimmungen NRW nimmt darüber hinaus weitere Aspekte der DIN 18040 Teil 2 aus. So werden beispielsweise keine Anforderungen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip gestellt (Warnen, Orientieren, Informieren, Leiten). Die Anforderungen an Be- dienelemente, Kommunikationsan- lagen und Ausstattungselemente werden reduziert. Somit ist bei- spielsweise auch die in der Norm sehr strikt formulierte Höhe von Bedienelementen (85 cm Höhe) nicht eingeführt. Auch bei Türdrückern sind Maße zwischen 85 cm und 105 cm zulässig. Aufzüge und Treppenlifte Aufzüge müssen künftig schon in Ge- bäuden mit mehr als drei Geschossen eingebaut werden. Bisher war dies erst ab dem sechsten Geschoss not- wendig. Wichtig ist, dass die Aufzüge von allen Wohnungen aus barrierefrei erreichbar sein müssen (§ 39 Abs. 4 BauO NRW 2018). Einfacher könnte es zukünftig werden, Aufzüge im Bestand nachzu- rüsten. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die normaler- weise erforderlichen Abstandsflächen zu angrenzenden Grundstücken ver- zichtet werden. Ein nachträglich an die Fassade angebauter Aufzug darf bis 1,50 Meter an das Nachbargrund- stück herangebaut werden (§ 6 Abs. 9 BauO NRW 2018). Auch Treppenlifte können einfacher realisiert werden, da die nutzbare Breite von Treppen beim nachträg- lichen Einbau eines Treppenliftes reduziert werden darf, wenn der Lift bestimmte Vorgaben erfüllt. Die Führungskonstruktion des Treppen- liftes darf beispielsweise nicht höher als 50 cm sein. Außerdem muss eine Parkposition für den Lift gefunden werden, die den Treppenbereich nicht einschränkt (§ 34 Abs. 5 BauO NRW 2018). Öffentliche Gebäude Im öffentlichen Bereich müssen bauliche Anlagen „im erforderlichen Umfang“ barrierefrei sein (§ 49 Abs. 2 BauO NRW 2018). Diese Formulierung wurde ebenfalls mit der Einführung der DIN 18040 Teil 1 als Technische Bau- bestimmung konkretisiert, allerdings auch hier mit einigen Ausnahmen. So ist das Zwei-Sinne-Prinzip in Bezug auf das Warnen, Orientieren, Informieren und Leiten nicht aus- drücklich gefordert. Auch die in der Norm vorgegebenen Kontrast-Werte für Orientierungs- und Leitsysteme sind ausgenommen, können aber „im Einzelfall Anwendung finden“ (Anlage A 4.2/2 VV TB NRW). Ebenso dient die Norm bei der Anzahl der barrierefreien Toiletten nur als Orientierungshilfe. Für den konkre- ten Einzelfall muss die Anzahl der entsprechenden Sanitärräume an die „Anzahl der darauf angewiesenen Personen“ angepasst werden. Wie auch im privaten Bereich ist die Anordnung von Bedienelementen und Türdrückern flexibel zu betrach- ten. Als Achsmaß wird auch hier die Bandbreite von 85 cm bis 105 cm angegeben (Ausnahme: Sanitärräume, in denen weiterhin 85 cm vorge- schrieben sind). Wenn maximal ein Geschoss über- wunden werden muss, sind auch vertikale Plattformaufzüge zulässig, um eine barrierefreie Erschließung im öffentlichen Bereich im Bestand zu ermöglichen. Größe, Nutzlast und Sicherheitseinrichtungen sind genau definiert. Außerdem muss eine Nut- zung ohne fremde Hilfe möglich sein. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer im Eigen- tum der öffentlichen Hand stehenden barrierefreien baulichen Anlage ist die Einbindung von Behindertenbe- auftragten oder sonstigen örtlichen Interessenvertretern gefordert (§ 72 Abs. 7 BauO NRW 2018). Ihnen ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben. Inwieweit diese Stellungnah- me gehört und berücksichtigt werden muss, ist in der BauO NRW 2018 allerdings nicht geregelt. DAS OPTIMUM 17 © GGT © hecke71-fotolia.com

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