DO_01-2019_online
BAUEN & WOHNEN 16 Seit Jahresbeginn gilt in Nord- rhein-Westfalen die neue Lan- desbauordnung. Nachdem die ursprünglich für Ende 2017 geplante Neufassung der BauO NRW durch die im Jahr 2017 neu gewählte Landesregierung zunächst gestoppt wurde, ha- ben Politik und Verwaltung die Chance genutzt, eine aktuali- sierte Fassung der BauO NRW zu erstellen. Hierbei wurden viele Hinweise von Interessenvertre- tern aufgenommen, so dass die neue Version der Landesbauord- nung auf eine erheblich größere Zustimmung stößt. E inhergehend mit der neuen Landesbauordnung wurden auch die entsprechenden Verwaltungs- vorschriften angepasst, unter ande- rem auch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW). Damit wird nun auch in Nordrhein-Westfalen als letztem Bun- desland die DIN 18040 als technische Baubestimmung eingeführt. Die wichtigsten Vorschriften zum „barrierefreien Bauen“ aus der BauO NRW 2018 und der VV TB NRW sind im Folgenden zusammengefasst. § 49 Barrierefreies Bauen Grundlegend für das Thema Bar- rierefreiheit ist die Regelung, die unter der Überschrift „Barrierefreies Bauen“ in § 49 BauO NRW 2018 ein- geführt wurde: In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, also ab einer Nutzfläche von 400 m² bzw. einer Bauhöhe von mehr als 7 Metern, die Wohnungen enthalten, müssen alle Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Das Zau- berwort ist hier die „eingeschränkte“ Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, womit die frühere Forderung vom Tisch ist, nach der eine bestimmte Anzahl von Wohnungen nicht nur barrierefrei, sondern auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar umzusetzen gewesen wäre. Der Begriff der „eingeschränkten“ Nutzbarkeit wird mit der Einführung der DIN 18040 Teil 2 als Technische Baubestimmung konkretisiert, denn verbindlich eingeführt wird in Nord- rhein-Westfalen nur die DIN 18040 Teil 2, nicht aber die Anforderungen Landesbauordnung NRW: Neue Fassung endgültig in Kraft © wolfilser-fotolia.com © blende11.photo-stock.adobe.com
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