DAS OPTIMUM
DAS OPTIMUM 27 öffentlich zugängliche Gebäude nach DIN 18040 Teil 1. Bei mehr als 2,5 % Quergefälle in der Fläche ist eine Rampe erforderlich. Die Rampe darf nicht mehr als 6 % Längsgefälle besitzen. Die Bewe- gungsfläche der Anfahrts- und Aus- fahrtspodeste beträgt jeweils 1,50 m x 1,50 m. Das Zwischenpodest sollte 1,50 m lang sein. Zudem sollte die Rampe über Radabweiser verfügen, die beidseitig des Rampenlaufes in einer Höhe von 10 cm anzubringen sind. Wird der Randabschluss durch eine Wand oder Wange vorgegeben, sind Radabweiser nicht notwendig. Kann eine Rampe im Eingangsbereich nicht umgesetzt werden, ist ein für Rollstuhlnutzer geeigneter Anruftas- ter notwendig, um Hilfe anzufragen. Die Mindesttürbreite sollte 90 cm, besser 120 cm betragen. Bei Altbau- ten sind hinsichtlich der Türbreite bauliche Grenzen gesetzt. Service- stellen im Eingangsbereich sollten an der Informationstheke auf die Be- lange für Rollstuhlnutzer angepasst sein. Wichtig ist die Augenhöhe und ein entsprechender Greifbereich an der Theke, der niedriger gestaltet ist. Hiervon profitieren zusätzlich Kinder und kleinwüchsige Menschen. Bei der Stufenmarkierung sollten mindestens die erste und letzte Stufe gut kontrastierend gekennzeichnet sein. Die Markierung sollte die Stufe vollständig erfassen und sowohl die Tritt- als auch die Setzstufe umfas- sen. Besondere Gefahren können von Pla- kataufstellern, Präsentationselemen- ten oder Mülleimern ausgehen, die unmittelbar in Laufwegen oder Ein- gangsbereichen positioniert werden. Befindet sich zwischen den Gestell- füßen ein Freiraum, kann z. B. von einem Blinden der Freiraum als be- gehbare Fläche mit dem Langstock wahrgenommen werden und es be- steht die Gefahr, sich am Gegenstand zu verletzen oder vor das Plakat zu „Mindestkriterien“ für das barrierefreie Einkaufen in Einkaufszentren Die nachfolgend beschriebenen Kriterien sollen eine Orientierung geben und können je nach kontaktierter Beratungsstelle und vergebener Zerti- fizierung unterschiedlich ausgestaltet sein. 1. Ebenerdiger Zugang, der durch eine zusätzlich eingesetzte Rampe oder Lift geschaffen werden kann 2. Mindestbreite von Türen für Rollstuhlfahrer 90 cm (besser 120 cm) 3. Ausreichende Bewegungsflächen mit Hilfsmitteln mind. 120 x 120 cm 4. Markierungen von Stufen und Glastüren 5. Orientierungsmöglichkeiten für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und Hörbeeinträchtigungen und nach Bedarf personelle Unterstützung für alle Kunden laufen. Plakataufsteller müssen daher zwischen den Füßen geschlossen sein oder dürfen nicht im Laufweg stehen. Von der Hindernisfreiheit profitieren dann alle Kunden. Drehkreuze im Eingangsbereich soll- ten vermieden werden. Die Durch- gänge zwischen zwei Warenregalen sollten so breit bemessen sein, dass diese von Kunden mit Einkaufwagen und Rollstuhl nebeneinander ohne Platzprobleme durchfahren werden können. Der Durchgang zur Kasse sollte breiter als 60 cm sein. Selbstverständlich, aber nicht immer rechtzeitig beachtet, ist das Vermei- den von Sturzunfällen durch ausge- laufene Flüssigkeiten am Boden. Dem Kunden sollte es auch ein Anliegen sein, dies dem Ladenpersonal mitzu- teilen. Für alle Kunden ist es ebenso wich- tig, nicht durch Packwagen oder Warenpaletten den Weg zu den Wa- renregalen versperrt zu bekommen. Eine gute Lichtführung kann gezielt zu besonderen Bedienungstheken mit Frischewaren oder zum Drogerie- und Kosmetikbereich führen. Spiegelfreie Böden vermeiden Irritationen als Nassflächen. Böden sollten rutschfest sein und nicht als Werbefelder ver- wendet werden. Preise und Sonderan- gebote sollten gut lesbar sein. Ist der Anteil an sehbehinderten oder blinden Kunden wie bspw. in Marburg oder Düren, größer, sollte der Händ- ler sich erkundigen, ob es eine zwi- schen dem Handelsverband HDE oder dem regionalen Anbieter und der Behindertenselbsthilfe geschossene Zielvereinbarung gibt, die Barriere- freiheit regelt. Wird ein Supermarkt häufiger von blinden oder sehbehinderten Kunden
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