DAS OPTIMUM

BAUEN 24 seranlage durch das Gesund- heitsamt angeordnet wurden, – Angaben über Aufbereitungs- stoffe sowie – Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trink- wasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Für die Praxis bedeutet das: Wer- den beispielsweise Legionellen in einer Wasserversorgungsanlage erkannt, ist eine einfache Mieter- information über einen schlich- ten Aushang im Gebäude allein nicht ausreichend. Auf Nachfrage muss der gewerbliche Betreiber Auskunft darüber geben, welche Parameter analysiert wurden, wie hoch die einzelnen Werte sind und an welcher Stelle im Gebäude welche Gefährdungs- lage vorliegt. Aber auch viele Wasserversorger werden künftig auskunftsfreudiger sein müssen. Die knappe Erklärung, dass die Grenzwerte der TrinkwV eingehal- ten werden, reicht bei Nachfrage nicht mehr aus. Installationen auf das Wesentliche reduzieren Auf die Installation der Trinkwas- seranlage wirkt sich der hinzu- genommene Punkt 7 im § 17 der neuen TrinkwV aus. Er schreibt vor: „Bei der Gewinnung, Aufbe- reitung und Verteilung von Trink- wasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder che- mische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung die- nen.“ Nach dem Prinzip „Weniger ist mehr“ sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der novellierten TrinkwV alle Stoffe, Verfahren und Gegenstände zu entfernen, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bei einer akuten Gefährdungslage kann das Gesundheitsamt auch das sofortige Entfernen verfügen. Das betrifft beispielsweise auch Komponenten zur sogenannten Wasserbelebung bzw. -vitalisie- rung oder Magnetspulen, die der Wasserentkalkung dienen sollen. Nicht dem Verbot unterliegen Ge- genstände und Geräte im Kontakt mit Trinkwasser, die nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar der Trink- wasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Unterwasserpumpen und Messeinrichtungen. Zeitlich befristete Einträge ins Trinkwas- ser wie Gase zur Leckageortung oder Inspektionskameras sind ebenfalls ausgenommen. Fazit: Wasser gehört zu den schützen- wertesten Ressourcen – sowohl auf der Rohwasserseite als auch in der Trinkwasser-Installation. Jegliche unnötige Kontamination muss deshalb vermieden werden. Mit der Neuordnung der TrinkwV setzt der Gesetzgeber einen prä- ziseren Rechtsrahmen für den Erhalt der Trinkwassergüte.  Quelle und Bilder: Viega Dr. Christian Schauer ist Leiter Kompe- tenzzentrum Trinkwasser bei Viega.

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