DAS OPTIMUM

BAUEN 22 Anzeige- und Informations- pflichten ausgeweitet Eine Neuordnung der Anzeige- pflicht bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte ist im hinzugefügten § 15a (1) der TrinkwV zu finden. Die neue Vor- gehensweise ist an die bestehen- de Meldepflicht des Infektions- schutzgesetzes angelehnt. Dem- gemäß sind Labore verpflichtet, Erregernachweise von Patienten mit einer akuten Legionelleninfek- tion direkt an das Gesundheitsamt zu melden, in dessen Zuständig- keitsbereich die Wasserversor- gungsanlage liegt. Erregerhin- weise im Trinkwasser mussten bislang nicht die Labore, sondern der UsI dem Gesundheitsamt melden. Das ändert sich jetzt. Da- mit bei einem Legionellenbefund unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden, zeigen die Un- tersuchungsstellen bedenkliche Legionellenkonzentrationen im Trinkwasser direkt dem zuständi- gen Gesundheitsamt an. So soll ausgeschlossen werden, dass Verbraucher Gesundheitsrisiken ausgesetzt bleiben, wenn ein Be- treiber seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. Zusätzlich werden die Informa- tionsrechte der Verbraucher ge- mäß § 21 Abs. 1 TrinkwV gestärkt. Über den jährlichen allgemeinen Report der Trinkwasserqualität hinaus, hat der Nutzer nun auch auf Nachfrage ein Anrecht auf die detaillierten Ergebnisse der Trink- wasseranalyse. Zum berechtigten Informationsumfang zählen: – Ergebnisse der regulären Trinkwasseruntersuchung, – Ergebnisse von Trinkwasser- untersuchungen, die aufgrund der Überwachung der Trinkwas- Sicher ist sicher: Für Probenahmen müssen die entsprechend geschulten Fachkräfte künftig von akkreditierten Laboren entsandt werden und dürfen nicht mehr vom ge- werblichen Betreiber separat beauftragt werden. Weniger ist mehr: Bauteile und eingebrachte Stoffe in Installationen müssen bestim- mungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Verfahren und Zusätze, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind zu entfernen.

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