DAS OPTIMUM

DAS OPTIMUM 21 matische Analyse heranzuziehen ist, führt die Begriffsbestimmung ebenfalls auf: – Die Beschreibung der Was- serversorgungsanlage, – Beobachtungen bei der Orts- besichtigung , – festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, – sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit sowie über die Wasserversorgungsan- lage und deren Nutzung sowie – Laborbefunde und deren ört- liche Zuordnung. Diese Begriffsbestimmung der Gefährdungsanalyse lehnt sich an die Definition der Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität an. Denn wie die Praxis zeigt, ist eine klar strukturierte Vorgehens- weise erforderlich, damit Maß- nahmen zur Abwehr von Gesund- heitsgefahren kein Aktionismus, sondern tatsächlich wirksam sind. Wie bei einer Gefährdungsana- lyse konkret vorzugehen ist, legt nun ein Regelwerk fest. Pünktlich mit der neuen TrinkwV ist am 1. Januar 2018 die Richtlinie VDI/ BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygi- ene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ erschie- nen. Probenahme muss auch juristisch sauber sein Bei der Untersuchung des Trink- wassers auf Legionellen ist nun klargestellt, wer eine Beprobung durchführen darf. In dem neu hinzugefügten § 14a Abs. 2 der TrinkwV heißt es dazu, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserver- sorgungsanlage damit nur eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen darf. Dabei muss der „ Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörige Probenahme erstrecken “ . Ge- eignete Labore werden durch die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern akkreditiert. Und § 15 TrinkwV stellt klar, dass der Auftrag zur Untersuchung und Probenahme einer Trinkwasser- anlage nur vom UsI ausgehen darf. Diese Präzisierung in der neu- geordneten TrinkwV spiegelt damit die aktuelle Rechtspre- chung wider (beispielsweise Urteil des LG Hanau 4 O 1204/15 v. 13.06.2016). Die häufige Praxis, dass ein Wohnungsunternehmen einen zertifizierten Fachhand- werker oder gar einen eigenen Mitarbeiter mit regelmäßigen Probenahmen beauftragt, die dann einem Labor zur Analyse vorgelegt werden, ist nicht mehr zulässig. Denn hierbei ist die Un- abhängigkeit des Probenehmers nicht gegeben. So könnte zum Beispiel eine Beprobung bewusst im direkten Anschluss an eine thermische Desinfektion durchge- führt werden. Eine solche Probe würde allerdings nicht den tat- sächlichen hygienischen Zustand der Trinkwasseranlage anzeigen, sondern zu einer Verfälschung der Ergebnisse führen. Die rechtssichere Praxis muss nun sein, dass ein akkreditiertes Labor mit der Untersuchung be- auftragt wird. Daraufhin entsendet das Labor einen zertifizierten Probenehmer – und nicht der ge- werbliche Betreiber. Bei einer neu in Betrieb genom- menen Trinkwasseranlage ist die erste Untersuchung nun innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzufüh- ren (§ 14b (6) TrinkwV). Die novellierte Trinkwasserverordnung bringt in einige Handlungsfelder neuen Schwung. Bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte meldet das Labor die- sen Wert direkt dem Gesundheitsamt, und es ist eine Gefährdungsanalyse gemäß der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 durchzuführen.

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