Neues Angebot: DIN 18040 geprüft
Als neue Dienstleistung bietet die GGT ab sofort eine Prüfung von Planungen auf die Konformität mit der DIN 18040 an. Vom normgerechten Badezimmer bis hin zur komplett normen-konformen Planung eines Gebäudes kann die Prüfung reichen. Dabei kann der Auftraggeber festlegen, ob nach den Kriterien der DIN 18040 Teil 1, Teil 2 oder Teil 2 R geprüft werden soll. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Auftraggeber ein Siegel, mit dem er die Normgerechtigkeit seines Objekts nachweisen kann. Damit steht ein Marketinginstrument zur Verfügung, das bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien ebenso von Bedeutung sein kann, wie als Kompetenzausweis für den ausführenden Fachhandwerker. Weitere Informationen oder ein unverbindliches Angebot erhalten Sie bei Marcus Sauer, sauer@gerontotechnik.de . |
Einsprüche erwünscht: Entwurf der DIN EN 17210 veröffentlicht
Auf europäischer Ebene wird seit Juni 2017 an neuen Standards zur Barrierefreiheit gearbeitet. Am 3. Mai 2019 ist der in den entsprechenden Arbeitskreisen erstellte Normentwurf zur DIN EN 17210 erschienen.
Die DIN EN 17210 „Barrierefreie Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“ beschreibt grundlegende Mindestanforderungen und gibt generelle Empfehlungen für die Umsetzung von Barrierefreiheit. Ziel ist es, Festlegungen zu treffen, wie eine gleichberechtigte und sichere Nutzung von Gebäuden, Verkehrs- und Freiräumen für eine Vielzahl von Nutzergruppen aussehen kann.
Die aktuelle Entwurfsfassung bezieht sich in erster Linie auf öffentlich genutzte Umgebungen und gibt keine technischen Angaben wie Größen, Bedienhöhen oder Flächenformate vor. Diese sollen in einem zusätzlichen technischen Report zusammengestellt werden.
Der Normentwurf kann im Normenportal des DIN eingesehen werden. Dort können auch direkt Einsprüche eingereicht werden. Die Einspruchsfrist läuft noch bis zum 3. Juli 2019. Welche Konsequenzen sich aus dem Normentwurf für die aktuelle deutsche Normenreihe DIN 18040 ergeben, ist noch nicht abzusehen. Grundsätzlich muss eine DIN EN in eine nationale Norm überführt werden. Da die DIN EN 17210 keinerlei technische Angaben enthält, ist zum jetzigen Zeitpunkt zu erwarten, dass die DIN 18040 mit ihren konkreten Angaben lediglich überarbeitet und an die europäische Normung angepasst wird.
Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet.
Zum 1. Januar 2019 tritt in Nordrhein-Westfalen die neue Fassung der Landesbauordnung in Kraft. Der Landtag hat die BauO NRW vor einigen Tagen verabschiedet und damit die umstrittene und zwischenzeitlich ruhende Fassung von 2016 ersetzt.
In Bezug auf die Barrierefreiheit ist die wesentliche Neuerung, dass die ursprünglich vorgesehene starre „R-Quote“, also eine vorgegebene Anzahl rollstuhlgerechter Wohnungen, nun nicht mehr enthalten ist. Dies wurde insbesondere aufgrund der Einsprüche der Wohnungswirtschaft und der Architektenkammer NRW umgesetzt.
Ab 1. Januar 2019 gilt vielmehr, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Nutzungseinheiten die Wohnungen „barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein“ müssen (§ 49 Absatz 1).
Die Gesetzesbegründung verweist an dieser Stelle auf die DIN 18040-2 und die dort definierte „barrierefrei nutzbare Wohnung“ als Mindeststandard. Eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, wie es die DIN 18040-2 R fordern würde, ist damit ausdrücklich nicht gefordert.
Die Zielsetzung des neugefassten § 49 Absatz 1 ist, den Wohnungsneubau dahingehend zu verändern, dass zumindest wesentliche Barrieren vermieden werden. Insbesondere sollten solche Barrieren nicht mehr eingebaut werden, die das selbständige Wohnen im starken Maße behindern und nachträglich nur mit großem Aufwand (auch eigentümerseitig) beseitigt werden können.
Die Regelungen gelten erst ab „Gebäudeklasse 3“, Ein- und Zweifamilienhäuser sind damit grundsätzlich nicht betroffen. Die Landesregierung wirbt jedoch auch bei Bauherrinnen und Bauherren dieser kleineren Objekte für eine vorausschauende Planung im Hinblick auf Barrierefreiheit und der damit langfristigen Perspektive, solange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ selbstbestimmt leben zu können.
In der Gesetzesbegründung findet sich darüber hinaus auch eine Aussage zur Einführung der DIN 18040 Teil 2 als Technische Baubestimmung: „Zur Vermeidung des Einbaus von Barrieren sind daher verbindliche Baunormen (…) als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen zu treffen.“ Von daher ist zu erwarten, dass die DIN 18040 Teil 2 bis zum Jahresende in die Liste aufgenommen sein wird.
Für öffentlich zugängliche Gebäude muss Barrierefreiheit „im erforderlichen Umfang“ erreicht werden (§ 49 Absatz 2). Diese Formulierung lässt auf den ersten Blick viel Spielraum für Interpretationen. Hier dürfte in der Praxis allerdings der Verweis auf die DIN 18040 Teil 1 (Öffentlich zugängliche Gebäude) erfolgen, die wiederum sehr genau regelt, wie öffentlichen Zwecken dienende Anlagen barrierefrei erreicht und genutzt werden können.
Stehen die nach § 49 Absatz 2 geplanten öffentlich zugänglichen Gebäude in öffentlicher Hand, so ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben.
Einige weitere Neuerungen in Bezug auf Barrierefreiheit:
Aufzüge sind bei Neubauten zukünftig schon bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen erforderlich (bisher mehr als fünf Geschosse). Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.
Die Nachrüstung von Außenaufzügen zur barrierefreien Erschließung oberer Stockwerke wird erleichtert, da für die Aufzugsanlage unter bestimmten Voraussetzungen (maximale Größen- bzw. Flächenvorgaben) die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht berücksichtigt werden müssen.
Auch der nachträgliche Einbau von Treppenliften wird unter bestimmten Bedingungen erleichtert, selbst wenn diese die nutzbare Breite der Treppe einschränken.