ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER GGT DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR GERONTOTECHNIK® MBH
I. Allgemeines
1. Die GGT führt Aufträge ausschließlich nach Maßgabe ihrer allgemeinen und geschäftsfeldspezifischen Geschäfts-bedingungen durch. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, die im Folgenden als (Vertrags-)Partner be-zeichnet wird, gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht.
2. Angebote der GGT sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Vertragspartner freibleibend. Angaben zu Leistungsfristen und Terminen sind erst dann verbindlich, wenn sie von der GGT schriftlich bestätigt werden.
3. Rechnungen der GGT sind ohne Abzug sofort in Euro zu begleichen. Die GGT ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Bei Vereinbarung eines Fest- oder Pauschalpreises erfolgt die Abrech-nung ohne Einzelnachweis der erbrachten Leistungen. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Die Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten, einschließlich einer Forderungsabtretung, durch den Part-ner ohne schriftliche Zustimmung der GGT ist unwirksam.
5. Alle vertraglichen Ansprüche gegen die GGT verjähren spätestens in einem Jahr ab der Beendigung des Auftrages, soweit der Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
6. Die GGT haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch wegen eines zurechenbaren schuldhaften Verhaltens ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die GGT ausnahmsweise auch dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Hierbei ist die Haftung auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.
7. Zwischen der GGT und ihrem Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Iserlohn. Iserlohn ist auch Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der GGT und ihrem Vertragspartner, sofern dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son-dervermögen ist.
8. Für alle Veranstaltungen der GGT gilt folgendes: Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung der GGT erteilt der Teilnehmer der GGT als Veranstalter die Erlaubnis, während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen anzufertigen und diese Aufnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung für die Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation analog oder digital zu verwenden.
9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bereits beim Vertragsabschluss unwirksam ist oder erst später unwirksam wird. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist zwischen den Partnern eine Regelung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages am nächsten kommt, soweit hierfür nicht eine gesetzliche Regelung be-steht.
II. Geschäftsbedingungen für Ausstellungen und Messen
1. Die Aufteilung des Gemeinschaftsstandes unter den Vertragspartnern obliegt allein der GGT. Die GGT kann aus sach-lich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der auf dem Stand zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Ausstellungsgüter ausschließen.
2. Für die Ausstellungs- oder Messedauer geht das Eigentum an allen Exponaten sicherungshalber auf die GGT über. Sollte sich der Vertragspartner mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes im Verzug befinden, ist die GGT ohne vor-herige Ankündigung berechtigt, die ausgestellten Güter in unmittelbaren Besitz zu nehmen und zwecks ihrer Befriedi-gung freihändig zu veräußern. Erlöste Überschüsse sind an den Vertragspartner auszukehren. An die Vorschriften über den Pfandverkauf ist die GGT insoweit nicht gebunden.
3. Die GGT behält sich das Recht vor, von dem Ausstellungsvertrag bis 48 Stunden vor der offiziellen Messeeröffnung zurückzutreten, wenn der Stand infolge eines von ihr nicht zu vertretenen Umstandes nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann.
4. Der Vertragspartner stellt die GGT von allen Haftungsansprüchen des Messeveranstalters frei, die auf einem Ver-schulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Die gewerblichen Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Vertragspartner sicherzustellen.
6. Für die Teilnahme an der Dauerausstellung „Forum“ im Deutschen Zentrum Gerontotechnik® Iserlohn gelten die dazu vorliegenden, gesonderten Bedingungen ergänzend.
III. Geschäftsbedingungen für Schulungen und Tagungen
1. Eine Anmeldung zu einer Schulung und anderen Fortbildungs- oder Fachveranstaltung gilt erst dann als verbindlich, wenn sie von der GGT schriftlich bestätigt wird. Ist der Teilnehmer von einer anderen natürlichen oder einer juris-tischen Person angemeldet worden, sind Beide als Gesamtschuldner zur Kostentragung verpflichtet. Jede Anmeldung steht unter der Bedingung einer ausreichenden Teilnehmerzahl, in der Regel mindestens drei.
2. Der Teilnahmebeitrag wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig.
Eine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit besteht bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Maßgebend ist das Eingangs-datum des Absageschreibens per Post, E-Mail (info@gerontotechnik.de) oder Fax bei der GGT. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist bei Terminen in Iserlohn eine Teilnahme an einem Folgetermin möglich. Die Zahlung des Rechnungsbetrages für die zunächst gebuchte Schulung bleibt jedoch sofort fällig. Sollte die Teilnahme zu einem Folgetermin erfolgen, so erfolgt eine Verrechnung des Teilnahmebeitrags. Bei externen Veranstaltungen in Tagungshotels o. ä., ist eine Teilnahme an einem Folgetermin und damit eine Verrechnung nicht möglich.
3. Grundsätzlich kann sowohl bei Veranstaltungen in Iserlohn als auch bei externen Veranstaltungen ein Ersatzteilnehmer gestellt werden. Ein Teilnehmer kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn sein Teilnahmebeitrag nicht vor dem Beginn der Veranstaltung gezahlt ist.
4. Einzelne Änderungen im Programm sowie der Referenten oder Themen aus aktuellem Anlass oder triftigem Grund sind der GGT zu jeder Zeit vorbehalten.
5. Die GGT übernimmt keine Haftung für Garderobe und Wertgegenstände der Veranstaltungsteilnehmer. Die Teilnahme geschieht auf eigene Gefahr.
6. Die über die Teilnahme an einer Schulung oder anderen Fortbildungsveranstaltung ausgestellte Urkunde bleibt Eigen-tum der GGT und kann bei missbräuchlicher Verwendung zurückgefordert werden.
IV. Geschäftsbedingungen für Markforschungen und Expertisen
1. Von einem Vertrag über die Durchführung von Marktforschungen oder die Erstellung von Expertisen kann sich der Partner nur aus wichtigem Grund oder bei einer Pflichtverletzung durch die GGT, die nicht in einem Mangel der Exper-tise besteht, lösen.
2. Offensichtliche Mängel sind von dem Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Expertise in schriftlicher Form zu rügen. Vor der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte ist der GGT die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
3. Alle Urheberrechte an den erstellten Berichten, Gutachten und Stellungnahmen verbleiben bei der GGT, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung auch von Auszügen. Der Vertragspartner darf in seinem Auftrag angefertigte Berichte, Gutachten oder Stellungnahmen ausschließlich für den mit der GGT vereinbarten Zweck verwenden.
V. Geschäftsbedingungen für Produkterprobungen und -auszeichnungen
1. Der Vertragspartner hat während der Gültigkeitsdauer einer erteilten Siegelung oder Zertifizierung dafür zu sorgen, dass die Eigenschaften der erfassten Produkte die Auszeichnungsmerkmale erfüllen, und muss der GGT über bei ihm eingegangene Reklamationen sowie die daraufhin von ihm ergriffenen Maßnahmen auf Verlangen jederzeit Auskunft geben. Des Weiteren ist er verpflichtet, die GGT über alle wesentlichen Änderungen, die auf Inhalt oder Umfang der Siegelung oder Zertifizierung Einfluss haben, unverzüglich zu informieren. Der Vertragspartner stellt die GGT von et-waigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei.
2. Die GGT ist berechtigt, die Nutzungsmöglichkeit der Auszeichnung in begründeten Fällen für einen bestimmten Zeit-raum auszusetzen. Während dieser Zeit darf der Vertragspartner das Zeichen nicht verwenden.
3. Die Auszeichnung erlischt, wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen und keine Verlängerung erfolgt ist oder über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Sie kann von der GGT mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt werden, wenn die Produkteigenschaften nicht mehr den Merkmalen entsprechen, das Zeichen auch mit nicht erfassten Produkten verbunden oder anderweitig unzulässige Werbung mit ihm betrieben wird, der Vertragspartner sich mit der Entrichtung des vereinbarten Entgeltes im Verzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt.
4. Die dem Vertragspartner von der GGT überlassenen Unterlagen, einschließlich der Zeichenvorlage, sind urheber-rechtlich geschützt und bleiben deren Eigentum. Sie dürfen vom Vertragspartner nicht für andere als die vereinbarten Zwecke genutzt werden. Das Zeichen selber darf nur im direkten Zusammenhang mit dem ausgezeichneten Produkt oder auf dessen alleiniger Verpackung Verwendung finden und nur in seiner Größe proportional verändert werden. Die Größe darf ein Format von 25 × 25 mm nicht unterschreiten. Bei Verstößen gegen diese Bedingungen ist die GGT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001 EUR für jeden begonnenen Monat, in welchem der Verstoß anhält, zu verlangen.
VI. Geschäftsbedingungen für Internetnutzungen und Publikationen
1. Für die Nutzung der Online-Dienste der GGT gelten die Bedingungen aus dem Impressum von gerontotechnik.de
2. Alle Veröffentlichungen der GGT unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Ihre auch nur auszugsweise Übernahme, Ver-vielfältigung oder sonstige Nutzung ist lediglich für private Zwecke zulässig.